Mindestalter: 18 Jahre – bzw. 17 Jahre, siehe BF17
Einschluss: AM, L
Bemerkung: Wegfall der Bestimmung „zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs“ bei der Anhängerregelung
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
– mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und
– gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
– mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
– mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse B mit Schlüsselzahl 96
(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg