Warum fahren mit 17?

Ziel ist es, die Verkehrssicherheit junger Fahranfänger zu erhöhen. Junge Fahrer sind überdurchschnittlich häufig Hauptverursacher eines Unfalls mit Personenschaden. Gründe hierfür sind mangelnde Erfahrung und erhöhte Risikobereitschaft.
Um diesen Faktoren entgegenzuwirken wurde das Fahren ab 17 eingeführt.
Die jungen Fahranfänger dürfen nach bestandener Prüfung ab 17 Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein. Diese Begleitperson(en) müssen in der Prüfungsbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein.

Vorteile des Fahrens ab 17:
– Mäßigender Einfluss einer Begleitung – diese stammt nicht aus der gleichen Altersgruppe
– Zusätzliche Fahrpraxis für den Fahranfänger – die Phase des Lernens wird verlängert
– Junge Fahrer können von der Erfahrung der Begleitperson profitieren

Antragstellung:
Ein Erwerb einer Doppelklasse ist bei Fahrerlaubnisklasse BF17 (begleitendes Fahren ab 17 Jahre) nicht möglich.
Bei der Antragsstellung müssen die Begleitpersonen bereits angegeben werden.

Ausbildung:
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse BF 17 ist erforderlich. Die Ausbildungsinhalte entsprechen der normalen Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Prüfungsbescheinigung:
Die Prüfungsbescheinigung gilt als Führerschein (bis max. 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Die Begleitpersonen sind dort ebenfalls eingetragen. Beim Fahren muss der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung und einen Ausweis oder Reisepass mitführen, weil die Prüfungsbescheinigung kein Foto enthält.
Mit 18 Jahren erhält der junge Fahranfänger nach Antrag einen Kartenführerschein.
Ohne Kartenführerschein darf der Fahranfänger nach dem 18. Geburtstag noch max. 3 Monate mit der Prüfungsbescheinigung fahren, aber dann auch nur in Begleitung.

Begleitpersonen:
Der Fahranfänger muss mindestens eine Begleitperson angeben, es können aber auch mehrere sein. Es macht Sinn, mehrere Personen anzugeben, da eine Person evtl. zeitlich nicht immer disponibel sein kann. Als Begleitperson müssen nicht zwangsläufig die Eltern angegeben werden, die angegebenen Personen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
– Mindestens 30 Jahre alt
– Mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnisklasse B
– Maximal 3 Punkte in Verkehrszentralregister in Flensburg zum Zeitpunkt der Antragsstellung
– Weniger als 0,5 Promille Blutalkohol während der Fahrt.

Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines „Hilfsfahrlehrers“. Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen. Der junge Fahrer ist verantwortlicher Fahrzeugführer.

Aufgabe der Begleitperson:
– Ansprechpartner für den jungen Fahrer
– Soll Sicherheit beim Fahren vermitteln
– Kann vor Fahrtantritt oder auch während der Fahrt notwendige Ratschläge erteilen

Den Begleitern wird empfohlen, sich in die Aufgabe einweisen zu lassen. Eine Einweisung wird von mir durchgeführt.